Rainer Scheer - Bildhauer
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Bildhauer-Workshops finden statt

Das war mal eine gute Nachricht: Die Beschränkungen des öffentlichen Lebens zur Bekämpfung der Corona-Pandemie sind inzwischen soweit gelockert worden, dass die Bildhauer-Workshops wieder stattfinden können.
Nach derzeitigem Stand (ab dem 11. Mai 2020) gibt es für meine Bildhauer-Workshops keine wesentlichen Einschränkungen, bis auf die Abstandsregeln und Hygienemaßnahmen. Und das ist auf meinem Gelände kein großes Problem. Zudem muss es eine schriftliche Dokumentation mit den Kontaktdaten der TeilnehmenerInnen geben. Ein Auszug mit der betreffenden Stelle der aktuellen Verordnung steht unten.
Bild Workshop-TeilnehmerinDen Workshop im April musste ich leider absagen, hatte aber immer die Hoffnung, dass mein Angebot noch rechtzeitig wieder ermöglicht werden wird. Am 23. und 24. Mai sind noch kleinere Einschränkungen möglich, was die Verpflegung betrifft. Und natürlich werde ich die aktuelle Lage im Blick behalten und entsprechend reagieren.
Einige Tage vor dem jeweiligen Workshop-Termin nehme ich zu allen TeilnehmerInnen Kontakt auf und kläre die Maßnahmen und den Rahmen.
Natürlich gilt weiterhin: Ein Bildhauer-Workshop kann jederzeit schriftlich (Mail, Post, SMS) oder telefonisch storniert oder umgebucht werden. Dadurch entstehen keine Kosten. Bereits gezahlte Teilnahmebeiträge werden umgehend erstattet.
In Kürze werde ich auch weitere Termine online stellen, da ja viele Menschen in den Sommerferien nicht wie gewohnt ins Ausland verreisen, könnte ein regionales Angebot vielleicht Zuspruch finden.
Ich wünsche allen einen Sommer voller Gelassenheit...
Rainer Scheer
 
Niedersächsische Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 8. Mai 2020 [Auszug; gültig ab 11. Mai 2020]
§ 2 h
Satz 1
Die Wahrnehmung von Bildungsangeboten, ausgenommen Bildungsangebote mit Übernachtung, und die Durchführung von Prüfungen an Volkshochschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie an Musikschulen, ausgenommen Bläser und Chor, ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass jede Person beim Betreten und Verlassen der Einrichtung sowie beim Aufenthalt in der Einrichtung einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person, die nicht zum eigenen Hausstand gehört, einhält.
Satz 2
Die Betreiberin oder der Betreiber einer Einrichtung nach Satz 1 ist darüber hinaus verpflichtet, Hygienemaßnahmen zu treffen, die geeignet sind, die Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 zu vermindern, die Namen, Vornamen und Kontaktdaten der teilnehmenden Personen mit deren Einverständnis zu dokumentieren sowie Möglichkeiten der Desinfektion zu gewährleisten.
Satz 3
Eine Person darf an einem Bildungsangebot oder einer Prüfung nur teilnehmen, wenn sie mit der Dokumentation nach Satz 2 einverstanden ist. 4 Die Dokumentation nach Satz 2 ist drei Wochen lang nach Abschluss des Bildungsangebotes oder der Prüfung aufzubewahren sowie der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 10 c
Kontaktdaten
Satz 1
Soweit nach dieser Verordnung Kontaktdaten zu erheben sind, müssen diese den Vornamen, den Familiennamen, die vollständige Anschrift und eine Telefonnummer der betreffenden Person umfassen.
Satz 2
Die Kontaktdaten sind von der Person, die sie erhebt, für die Dauer von drei Wochen nach dem letzten Kontakt mit der betreffenden Person aufzubewahren und dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen.
Satz 3
Spätestens einen Monat nach dem letzten Kontakt mit der betreffenden Person sind die Daten zu löschen.